Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 16.09.1981 - 16 UF 121/80 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- familienrecht-deutschland.de
BGB § 1587; 1. EheRG Art. 12
Versorgungsausgleich bei Zweitehe der Ehegatten. - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- FamRZ 1982, 176
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.09.1981 - 16 UF 121/80
Letztlich hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 38, 346, 350, 357, 358) den Fall, daß die geschiedene Ehefrau denselben Partner wieder heiratet, genauso behandelt wie eine anderweitige Wiederverheiratung, und Versorgungsansprüche aus erster Ehe ausgeschlossen.Bei der Wiederheirat handelt es sich auch rechtlich nicht um eine Wiederherstellung, Heilung oder Bestätigung der geschiedenen Erstehe, sondern um eine erneute Ehe; für eine andere Betrachtungsweise ist kein Raum (BVerwGE 38, 346, 354).
Mithin bleibt vor allem auch der Unterhaltsverzicht der Ehefrau wegen Versorgungsansprüchen aus der Erstehe für die Zeit der Scheidung durch die erneute Eheschließung unberührt mit der Folge, daß dieser Verzicht weiterhin einen Anspruch auf Geschiedenen- Witwenrente nach dem Ehemann aus der Erstehe ausschließt, denn selbst wenn ein Scheidungsurteil im Wiederaufnahmeverfahren mit rückwirkender Kraft nach § 590 ZPO beseitigt wird, bleibt der zeitweilige Bestand der Scheidung anerkannt, so daß die vermögensrechtlichen Folgen der Scheidung unberührt bleiben (BVerwGE 38, 346, 353; OLG Bremen FamRZ 1979, 826 [Ls];… Grunsky in Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 590 Anm. IV 2;… Wieczorek, ZPO § 590 Rdn. D II c 2).
- BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77
Versorgungsausgleich I
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.09.1981 - 16 UF 121/80
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit dieser (unechten) Rückwirkung grundsätzlich bejaht (BVerfG FamRZ 1980, 326, 336). - BGH, 27.06.1979 - IV ZB 116/78
Zurückweisung des Antrags auf Durchführung des Versorgungsausgleichs für die Zeit …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 16.09.1981 - 16 UF 121/80
Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Übergangsvorschrift des Art. 12 Nr. 3 Abs. 3 S. 1 des 1. EheRG findet ein Versorgungsausgleich nicht bei Ehen statt, die nach den bisher geltenden Vorschriften geschieden worden sind (BGH FamRZ 1979, 906 = BGHF 1, 532).